inter:BEAT e.V.

inter:BEAT e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Er macht es sich zur Aufgabe, Kunst und Kultur, Hilfe  für Flüchtlinge sowie die Toleranz auf allen Gebieten des Völkerverständigungsgedankens zu fördern.

Der Vorstand:
Ansgar Vollmer, Vorsitzender
Maxi Heinicke, stellvertretende Vorsitzende
Susann Krieger, stellvertretende Vorsitzende

Unsere Satzung:
§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen inter:BEAT.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin (Vinetastraße 50, 13189 Berlin).
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zwecke des Vereins sind
die Förderung von Kunst und Kultur,
die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sowie
die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
den Bau von Musikinstrumenten, die Erarbeitung von Musikstücken und das gemeinsame Musizieren von Deutschen und Geflüchteten,
die Erarbeitung von musikdidaktischen Konzepten für variierende Zielgruppen
die Durchführung von Projekten an Schulen mit Schwerpunkt Inklusion
das Angebot von Lehrer- und Erwachsenenfortbildungen zu musikdidaktischen Themen mit Schwerpunkt Musik-Sprache-Inklusion.

Die Finanzierung der Projekte und Angebote erfolgt durch Spenden und Zuwendungen und Erhebung von Kursgebühren

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung wird von den hierbei anwesenden Mitgliedern gefällt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
6. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
die Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes,
die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Anträge und die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Einladung per Brief, Fax oder Email. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder ein Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
7. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen.
2. Jedes Vorstandmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
4. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.

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